Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8660
BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06 (https://dejure.org/2009,8660)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2009 - VII R 45/06 (https://dejure.org/2009,8660)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - VII R 45/06 (https://dejure.org/2009,8660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verjährung der Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter Ausfuhrerstattung; Missachtung von Embargovorschriften steht Ausfuhrerstattungsanspruch entgegen

  • Judicialis

    BGB § 195 a.F.; ; BGB § ... 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; BGB § 199 Abs. 4; ; AO § 169 Abs. 2; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 48 Abs. 4; ; MOG § 10 Abs. 1; ; MOG § 10 Abs. 3; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Rückforderung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit gewährter Ausfuhrerstattung nach 4 Jahren; Missachtung von Embargovorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 2988/95 Art 3 Abs 1, BGB § 195, VwVfG § 48 Abs 2, EGV 80 0/99 Art 52
    Ausfuhrerstattung; Grobe Fahrlässigkeit; Rückforderung; Rückwirkung; Verjährung; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Auf dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH durch Urteil vom 29. Januar 2009 C-278/07 bis C-280/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 534) Folgendes erkannt:.

    Dies ist nach dem Urteil des EuGH C-278/07 bis C-280/07 zutreffend.

    Zum einen Teil steht ihnen schon das Urteil des EuGH C-278/07 bis C-280/07 entgegen.

    Zu der weiteren, vom FG bejahten Frage, ob allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unbeschadet des Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95 die Anwendung einer Verjährungsregelung, wie sie § 195 BGB in der vorstehend bezeichneten Fassung enthielt (30 Jahre nach Entstehen des Anspruchs), ausschließen, äußert sich das Urteil C-278/07 bis C-280/07 allerdings nicht, obschon die Schlussanträge der Generalanwältin zu der diesbezüglichen, auch in dem Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats VII R 22-24/06 ausdrücklich angesprochenen Frage eingehende und klare Ausführungen enthielten.

    Der erkennende Senat erachtet unter diesen Umständen das Schweigen des Urteils C-278/07 bis C-280/07 als beredt: Hätte der EuGH die Anwendung des § 195 BGB a.F. aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen gehalten, so hätte es der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Aufgabe der Vorabentscheidung, dem ersuchenden Gericht die für die von ihm zu treffende Endentscheidung erforderlichen und nützlichen Hinweise zu geben, entsprochen, das Petitum der Generalanwältin aufzugreifen und die Unangemessenheit einer 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. in der Vorabentscheidung festzustellen, zumal sich unter dieser Prämisse die Beantwortung der dritten von dem erkennenden Senat in dem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Frage erübrigt hätte.

    Dabei kann das Urteil C-278/07 bis C-280/07 nicht dahin verstanden werden, längere nationale Verjährungsfristen könnten sich nur aus Vorschriften des nationalen Rechts ergeben, die eine solche Frist ausdrücklich festlegen.

    Ob der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Rückforderung von Ausfuhrerstattung nach einer Frist von fast 30 Jahren seit Gewährung derselben verletzt wäre, wie die Generalanwältin in den Schlussanträgen des Vorabentscheidungsverfahrens C-278/07 bis C-280/07 geltend gemacht hat, mag dahinstehen; soweit ersichtlich, ist allerdings zu § 195 BGB a.F. in der jahrzehntelangen Rechtsprechung jedenfalls der deutschen Gerichte und im Rahmen der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift außerhalb ihres ausdrücklich angesprochenen Regelungsbereichs sowie im Schrifttum die bei Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bestehende Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift nicht geltend gemacht worden.

    Es fehlt deshalb auch in dieser Hinsicht an einem Anlass, den EuGH hierzu gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu befragen, ganz abgesehen davon, dass sich die Antwort auf eine solche Frage umso klarer aus der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung C-278/07 bis C-280/07 entnehmen lässt, als der EuGH dort, wie ausgeführt, entgegen den Anträgen der Generalanwältin nicht einmal Anlass gesehen hat, eine 30-jährige Frist zu beanstanden.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    In der 30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. komme nämlich ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 C 37.07, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2009, 445).

    Den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Verjährungsvorschriften lässt sich auch nicht die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass eine 30-jährige Verjährungsfrist für vermögensrechtliche Ansprüche unangemessen lang und der Rechtssicherheit oder dem Rechtsfrieden abträglich sei (vgl. BVerwG-Urteil in DVBl 2009, 445).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03 (BFH/NV 2008, 1219) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) erkannt hat, kann nämlich für eine unter Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot ausgeführte Ware ungeachtet diesbezüglicher ausdrücklicher Regelungen des Gemeinschaftsrechts keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 25/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Denn Tatsachen, die für das Tatsachengericht nicht entscheidungserheblich waren, können im Revisionsverfahren berücksichtigt werden, wenn eindeutig erkennbar ist, dass sie auch das FG zur Entscheidungsgrundlage gemacht hätte, wenn es über sie hätte entscheiden müssen, wenn also kein Anlass besteht zu bezweifeln, dass die betreffenden Feststellungen in einem zweiten Rechtsgang zu bestätigen wären (vgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235).
  • BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03

    Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2008 VII R 21/03 (BFH/NV 2008, 1219) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Slg. 2005, I-10349) erkannt hat, kann nämlich für eine unter Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot ausgeführte Ware ungeachtet diesbezüglicher ausdrücklicher Regelungen des Gemeinschaftsrechts keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
  • BFH, 07.05.2002 - VII R 5/01

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Der erkennende Senat hat die dem folgende Ansicht des Urteils des FG Hamburg in seinem Urteil vom 7. Mai 2002 VII R 5/01 (BFH/NV 2002, 1189) bereits beiläufig als zutreffend bezeichnet.
  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Das Rechtsinstitut der Verjährung kann nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich angewandt werden (vgl. statt aller Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 24. Januar 2007 3 A 2.05, BVerwGE 128, 99).
  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Verjährungsregelungen, die hier unter diesem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen sind, bestehen in einzelnen zum öffentlichen Recht gehörenden Gesetzen (für das Sozialrecht: Bundessozialgericht, Urteil vom 1. August 1991 6 RKa 9/89, BSGE 69, 158), insbesondere bekanntlich in der AO für das Steuerrecht.
  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus BFH, 07.07.2009 - VII R 45/06
    Der EuGH hat, wie bereits erwähnt, in dieser Entscheidung an der seinem Urteil vom 24. Juni 2004 C-278/02 ("Handlbauer", Slg. 2004, I-6171) zugrunde liegenden Auffassung trotz der dagegen u.a. in den Vorabentscheidungsersuchen des Senats vorgetragenen Bedenken festgehalten, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 betreffe nicht nur verwaltungsrechtliche Sanktionen.
  • FG Hamburg, 09.09.2010 - 4 K 77/09

    Ausfuhrerstattung: Verjährung von Zinsen auf zu Unrecht gewährte

    Der Bundesfinanzhof geht nämlich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 07.07.2009, VII R 24/06, BFHE 225, 524 = BFH/NV 2009, 1920 = ZfZ 2009, 301; Urteil vom 07.07.2009, VII R 45/06, BFH/NV 2010, 74; Urteil vom 07.07.2009, VII R 22/06, HFR 2010, 301) davon aus, dass Ansprüche auf Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen, die vor dem 01.01.2001 gewährt wurden, der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterliegen, die über die nationale Öffnungsklausel des Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 2988/95, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine längere (Verjährungs-)Frist als die in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 vorgesehene Frist anzuwenden, Anwendung findet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht